NVS - Statuten



  1. Name, Sitz, Zweck, Tätigkeiten
  2. Mitgliedschaft
  3. Organisation
  4. Schlussbestimmungen

1. Name, Sitz, Zweck, Tätigkeiten

Art. 1

Name

Der „Naturschutzverein Stadt St.Gallen und Umgebung“ (abgekürzt: NVS) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.


Art. 2

Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in St.Gallen und besteht auf unbestimmte Dauer.


Art. 3

Zweck

Der Verein hat zum Zweck, sich allein und/oder in Verbindung mit anderen gleichgesinnten Organisationen für den Natur- und Landschaftsschutz einzusetzen. Er erstrebt dieses Ziel u.a. durch einen umfassenden Umweltschutz auf ökologischer Grundlage und im Sinne der Raumplanung.


Art. 4

Tätigkeiten

Der Verein erfüllt seinen Zweck u.a. durch folgende Tätigkeiten:

a) Schaffung und Unterhalt von Schutzgebieten

b) Praktische Naturschutzarbeit, insbesondere auch auf dem Gebiet des Vogel- und Amphibienschutzes

c) Zusammenarbeit mit den Behörden in Fragen des Natur- und Umweltschutzes

d) Einflussnahme auf die bauliche Entwicklung der Stadt St. Gallen und ihrer Umgebung im Sinne des Natur- und Umweltschutzes

e) Durchführung von naturschützerischen und naturkundlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Öffentlichkeit (Vorträge, Kurse, Exkursionen, Wanderungen, Ausstellungen usw.)

f) Unterstützung von Aktionen im Bereich von Natur- und Umweltschutz

g) Orientierung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Entwicklung und Tätigkeit des Vereins

h) Nutzung aller zweckdienlichen Möglichkeiten und Medien, die Ideen des Natur- und Umweltschutzes zu verbreiten

i) Werbung neuer Mitglieder



2. Mitgliedschaft

Art. 5

Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer sich beim Vorstand anmeldet und die Statuten des Vereins anerkennt. Juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können dem Verein als Kollektivmitglieder beitreten. 


Art. 6

Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr vollumfänglich geschuldet ist.


Art. 7

Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt werden, wer dem Verein langjährige Unterstützung oder in Sachen Natur- und Umweltschutz wesentliche Dienste geleistet hat. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.


Art. 8

Ausschluss

Ein Mitglied, das den Bestrebungen des NVS zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem NVS nicht nachkommt, kann ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Rekursinstanz ist die Hauptversammlung. 



3. Organisation

Art. 9

Organe

Die Organe des Vereins sind: 

a)      Die Hauptversammlung

b)      Der Vorstand

c)      Die Revision


Art. 10

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt. In ihrer ausschliesslichen Kompetenz liegen folgende Geschäfte:

a) Wahl des Vorstandes, der Präsidentin oder des Präsidenten und der Revision

b) Genehmigung der Jahresberichte 

c) Genehmigung der Jahresrechnung

d) Festlegung der Mitgliederbeiträge

e) Revision der Statuten

f) Abberufung des Vorstandes

g) Kauf und Verkauf von Liegenschaften

h) Auflösung des Vereins


Art. 11

Ausserordentliche Hauptversammlung

Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, sofern es der Vorstand für nötig erachtet oder es ein Fünftel der Vereinsmitglieder verlangt.


Art. 12

Einladung und Ankündigung

Die Einladung zur Hauptversammlung ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher mit Angabe der Traktanden anzukündigen. Anträge von Mitgliedern über besonders zu traktandierende Geschäfte sind dem Vorstand schriftlich mindestens sechs Wochen vorher einzureichen.


Art. 13

Beschlussfassung

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Beschlüsse können nur über gehörig traktandierte Geschäfte gefasst werden. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen von Statuten und Gesetz. Bei Stimmengleichheit hat die Tagespräsidentin oder der Tagespräsident den Stichentscheid. Von einem Drittel der Anwesenden kann eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt werden.


Art. 14

Vorstand

Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.


Art. 15

Aufgaben des Vorstands

a) Der Vorstand bildet die oberste Leitung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben und Kompetenzen:

b) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung übertragen sind

c) Vollzug der Vereinsbeschlüsse

d) Vertretung des Vereins nach aussen

e) Einberufung der Hauptversammlung

f) Erlass von Reglementen und Geschäftsordnungen

g) Organisation und Leitung aller dem Vereinszweck dienenden Anlässe und Aktionen

h) Der Vorstand ist befugt, über Initiativen, Referenden, Petitionen, Stellungnahmen, Wahlempfehlungen, Abstimmungsparolen, Aktionen und andere politische Vorstösse in eigener Kompetenz zu entscheiden. Er kann diese den Mitgliedern vorlegen oder informiert in geeigneter Form. 

i) Der Vorstand kann über Anträge auch auf dem Zirkulationsweg beschliessen.


Art. 16

Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Bei Interessenskollision hat das entsprechende Vorstandsmitglied in den Ausstand zu treten.


Art. 17

Vertretung nach aussen

Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Mitglieder des Vorstandes kollektiv zu zweien.


Art. 18

Revision 

Die Hauptversammlung wählt zwei Revisorinnen oder Revisoren für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.


Art. 19

Aufgaben der Revision

Prüfung der abgeschlossenen Jahresrechnung sowie der Protokolle des verflossenen Vereinsjahres. Die Revision erstattet schriftlich Bericht über Jahresrechnung und Bilanz zuhanden der Hauptversammlung. 


Art. 20

Finanzen

Die Finanzierung des Vereinszweckes erfolgt durch:

a) die Beiträge der Mitglieder 

b) gesetzliche Beiträge und Subventionen

c) Zuwendungen und Schenkungen aller Art

d) Zinsen und allfällige weitere Erträge


Art. 21

Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


Art. 22

Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, beziehungsweise besteht nur bis zur Höhe ihres Mitgliederbeitrages. 



4. Schlussbestimmungen

Art. 23

Statutenrevision

Anträge auf Statutenrevision sind dem Vorstand fristgerecht (gemäss Art. 12) einzureichen, der diese der nächsten ordentlichen Hauptversammlung unterbreitet. Für die Annahme einer Statutenrevision sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


Art. 24

Auflösung

Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Im Falle der Auflösung geht das noch vorhandene Vereinsvermögen an Pro Natura St.Gallen-Appenzell. Besteht der Verein Pro Natura St.Gallen-Appenzell nicht mehr oder ist er nicht mehr gemeinnützig und steuerbefreit, ist das Vereinsvermögen einer anderen gemeinnützigen und steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.


Art. 25

Schlussbestimmung

Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Hauptversammlung vom 4. März 2022 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten vom 2. März 2012.



St. Gallen, 4. März 2022

 


Der Präsident:

 

Christoph Noger 

Die Aktuarin:

 

Marlis Werz